Fälle, in denen das Verfahren zum Erwerb von Wohneigentum an einer Immobilie notwendig ist:

  • bei Hypothekenhaftung: Die Hypothek kann nicht eingetragen werden, wenn kein Verfahren zum Erwerb des Wohnungseigentums an der Immobilie durchgeführt wurde.
  • zwecks leichteren Verkaufs und Erzielung eines höheren Preises: Die Immobilie, an der das Verfahren zum Erwerb des Wohnungseigentums druchgeführt wurde, erzielt einen um 10 bis 15 % höheren Preis auf dem Markt.
  • bei Bestimmung der Miteigentumsverhältnisse
  • zwecks leichterer Geltendmachung der Erb- und Schenkungsrechte (Immobilienteilung)
  • zwecks Ermittlung der Anteile einzelner Eigentümer an den Verwaltungskosten

Genauere Informationen über die Ermittlung der Miteigentumsanteile können Sie
hier abrufen:

Die Erstellung des Gutachtens zum Erwerb von Wohneigentums umfasst die Gebäudevermessung, die Erstellung einer tabellarischen und grafischen Übersicht der eigenen und gemeinnützlichen Teile sowie die Erstellung eines Vorschlags zur Grundbucheintragung.

Nach der Erstellung des Gutachtens zum Erwerb des Wohneigentums und nach dem Erhalt der Bestätigung der zuständigen Behörde – eine Dienstleistung, die wir für Sie erbringen – erfolgt die Abfassung und Unterzeichnung eines vom Rechtsanwalt vorbereiteten Miteigentumsvertrags. Anschließend ist es möglich, einzelne Gebäudeanteile ins Grundbuch einzutragen, wodurch die rechtliche Bestätigung des Eigentums an einzelnen Gebäudeteilen gewonnen wird.